Rz. 4

§ 87c legt die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die gesetzliche Vormundschaft (Abs. 1 und 2), Abs. 2a regelt die Zuständigkeit bei vertraulicher Geburt (§ 1787 BGB), Abs. 3 Satz 1 und 2 regelt die bestellte Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft des Jugendamtes (Abs. 3 Satz 4), die Adoptionsvormundschaft nach § 1751 Abs. 1 BGB (Abs. 4), für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie Beistandschaft (Abs. 5), für die Führung des Sorgeregisters und Erteilung der Negativbescheinigung nach § 58a (Abs. 6) fest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge