Rz. 6

Der nach § 87 tätig gewordene Jugendhilfeträger kann im Hinblick auf § 89b das nach § 86 örtlich zuständige Jugendamt zur Erstattung seiner Aufwendungen verpflichten (vgl. hierzu Erläuterungen zu § 89b), wobei die sog. Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 in diesen Fällen nicht gilt.

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