Rz. 67

Sofern die Jugendhilfeleistung für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten unterbrochen wird, ist damit keine Änderung der nach Abs. 7 Sätze 1 bis 3 eingetretenen örtlichen Zuständigkeit verbunden. Liegt hingegen eine Unterbrechung länger als 3 Monate vor, endet mit dieser Unterbrechung auch die auf Abs. 7 beruhende Zuständigkeit. Sie wäre dann im Falle eines erneuten Leistungserfordernisses nach Abs. 1 bis 6 neu zu bestimmen.

 

Rz. 68

Die nach Abs. 7 Satz 3 fortgesetzte örtliche Zuständigkeit wird mit der Neubegründung des g.A. in einem anderen Jugendamtsbereich endgültig beendet, selbst dann, wenn der Leistungsbezug – im Falle eines erneut notwendig werdenden Hilfebedarfs – weniger als 3 Monate unterbrochen war (ebenso Loos, in: Wiesner, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl., 2015, § 86 Rz. 49; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rz. 78).

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