Rz. 48

§ 86 Abs. 5 Satz 3 regelt die entsprechende Anwendbarkeit des Abs. 4, soweit die Eltern oder der maßgebliche Elternteil nach Beginn der Leistung entweder im Inland keinen g.A. (mehr) haben oder ein solcher nicht zu ermitteln sein sollte. In diesen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 nach dem g.A. des Kindes oder Jugendlichen (in den letzten 6 Monaten; Umkehrschluss aus Abs. 4 Satz 2) vor Leistungsbeginn. Hilfsweise ist auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen, für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche in den letzten 6 Monaten vor Leistungsbeginn keinen g.A. hatte (Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 49

Gleiches gilt, wenn beide Elternteile nach Beginn der Leistung (gemeinsam) versterben. Sollte hingegen nur ein Elternteil versterben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem g.A. des noch lebenden Elternteils i. S. d. eindeutigen Regelung des Abs. 1 Satz 3.

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