Rz. 9

Eltern i. S. d. die Zuständigkeit regelnden Norm des § 86 sind zunächst einmal der Vater und die Mutter eines Kindes; die Mutter ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Der Vater des Kindes ist, wer entweder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) bzw. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB). Liegt keine Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Feststellung vor und ist die Mutter zum Geburtszeitpunkt nicht verheiratet, existiert ein Vater im Rechtssinne nicht.

 

Rz. 10

Über die "leiblichen" Eltern des Kindes hinaus gelten aber auch Adoptiveltern als Eltern i. S. d. § 86, soweit hier die Adoption durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts abgeschlossen worden ist. Keine Eltern in diesem Sinne sind allerdings Stiefeltern sowie Pflegeeltern.

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