Rz. 7

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden nach § 69 Abs. 1 durch Landesrecht bestimmt, wobei jeder örtliche Träger ein Jugendamt und jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt zu errichten hat (§ 69 Abs. 3). Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, regelt das jeweilige Bundesland selbst. § 69 Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 13a KiföG zum 16.12.2008 neu gefasst. Nr. 13b hob die bis dahin geltenden Absätze 2, 5 und 6 ersatzlos auf.

 

Rz. 8

§ 69 Abs. 4 ermöglicht es örtlichen und überörtlichen Trägern, gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten, um spezielle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe – auch länderübergreifend – auszuführen.

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