Rz. 3

§ 86 Abs. 1 knüpft die örtliche Zuständigkeit, soweit Leistungen nach diesem Buch an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern gewährt werden, an den gemeinsamen g.A. der Eltern im Bereich eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an. Die Vorschrift beschränkt sich dabei auf die "Leistungsgewährung" i. S. d. § 2 Abs. 2 und schließt die Erfüllung "anderer Aufgaben" nach § 2 Abs. 3, die gesonderten Zuständigkeitsregelungen unterliegen, ausdrücklich nicht mit ein. Die Abs. 2 bis 5 regeln Fallvarianten, die von dem "Normalbild" einer Familie abrücken, beispielsweise wenn Eltern (mit/ohne Personensorgerecht) verschiedene g.A. im Bereich verschiedener Träger begründen, Leistungen für ein Kind einer nichtehelichen Mutter zu gewähren sind, ein bzw. beide Elternteile verstorben sind oder etwa der g.A. der Eltern, des maßgeblichen Elternteils und des Kindes oder Jugendlichen nicht vorhanden bzw. nicht ermittelbar ist. Für den Fall, dass sich ein Kind oder Jugendlicher länger als 2 Jahre bei einer Pflegeperson aufhält und sein Verbleib dort auf Dauer ausgerichtet ist, enthält Abs. 6 – abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 – eine Sonderregelung. Darüber hinaus sieht Abs. 7 für Leistungen an Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ebenfalls eine Sonderregelung vor.

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