Rz. 17

Mit § 85 Abs. 3 soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Aufgaben des überörtlichen Trägers auch in eigener Verantwortung wahrnehmen zu können, soweit sie ihren eigenen örtlichen Einzugsbereich betreffen. Es handelt sich hierbei insofern um eine Art "Doppelzuständigkeit" zweier Träger, deren Aufgabenerfüllung mangels gesetzlicher Regelung eine Verständigung untereinander erfordert, um Unklarheiten wie "doppeltes" Tätigwerden oder gar ein Nichttätigwerden zu vermeiden.

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