Der überörtliche Träger ist nur dann zuständig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Diese Sachverhalte sind abschließend aufgezählt.[1]

Zum Teil können die Bereiche, die in der Verantwortung des überörtlichen Trägers fallen, auf den örtlichen Träger übertragen werden.[2]

Das Gesetz regelt weitere Ausnahmen, die landesrechtliche Besonderheiten in Bayern betreffen.[3]

Welche Stelle der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist, bestimmt jedes Bundesland selbst.[4]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Organisationsformen einzelner Länder

Die einzelnen Länder haben sich für unterschiedliche Organisationsformen entschieden, z. B.:

  • Baden-Württemberg hat als überörtlichen Träger den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).
  • Brandenburg hat mit dem Landesjugendamt eine Landesoberbehörde eingerichtet.
  • In Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit der überörtliche Träger.

1.2.1 Weisungsrecht

Die überörtlichen Träger der Jugendhilfe haben vor allem beratende und koordinierende Aufgaben. Sie haben kein Weisungsrecht gegenüber den örtlichen Trägern.

1.2.2 Konkurrierende Zuständigkeiten

Manchmal sind mehrere Leistungsträger für denselben Sachverhalt zuständig, z. B. neben dem Jugendamt auch das Sozialamt. Für solche Konkurrenzfälle existieren in der Regel spezifische Vorschriften.[1]

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