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Die Bestimmung des § 85 zur Regelung der sachlichen Zuständigkeiten (ehemals § 89) gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurden die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostener­stattung mit Wirkung v. 1.4.1993 in einem Kapitel (Siebtes Kapitel) zusammengefasst, wobei die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit – der syste­matischen Reihenfolge entsprechend – den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit vorangestellt und damit insgesamt an den Anfang des neu gefassten Kapitels gesetzt worden ist. Statt der bisher in der alten Fassung verwendeten Begriffe "Jugendamt" und "Landesjugendamt" gebraucht der Gesetzgeber in der Neufassung nach der Systematik des § 69 die abstrakten Formulierungen des "örtlichen" und "überörtlichen" Trägers (Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die nach Landesrecht bestimmten überörtlichen Gebietskörperschaften). Durch das 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) mit Wirkung zum 1.1.1996 wurde in § 85 Abs. 2 Nr. 2 die Förderung der Zusammenarbeit um die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) erweitert (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Im Zuge von Art. 4 Nr. 13 des Beistandschaftsgesetzes v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurden die Beistandschaften in § 85 Abs. 2 Nr. 10 gestrichen. Beistand kann – jedenfalls nach Bundesrecht – nur noch das Jugendamt werden. Insofern war die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme einer Beistandschaft in § 54 und damit einhergehend auch die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 Nr. 10 zu streichen. Durch Art. 12 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde Abs. 2 Nr. 10 an die Einführung von Vormundschaftsvereinen redaktionell angepasst.

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