Rz. 2

Die Vorschrift des § 82 bestimmt die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde (Abs. 1) sowie der Länder (Abs. 2). Während Abs. 1 sich mit seinen Verpflichtungen an die oberste Landesbehörde, d. h. eine konkrete Behörde richtet, treffen die Verpflichtungen des Abs. 2 die Länder. Damit sind alle Staatsorgane eines Landes, insbesondere die Landesparlamente und die Landesregierungen, angesprochen.

 

Rz. 3

Als Konsequenz aus Art. 83 und 84 Abs. 1 GG, wonach die Länder in den Fällen, in denen sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen, definiert § 82 Abs. 1 nicht, welche Behörde eines Landes oberste Landesjugendbehörde ist. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungsorganisationsgesetzen der Länder und/oder den jeweiligen Organisationsbeschlüssen der Landesregierungen. In der Regel ist das für Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständige Ministerium oberste Landesbehörde.

 

Rz. 3a

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034), das die zwischen dem Bund und den Ländern im Kompromisswege gefundenen Regelungen der Föderalismusreform umsetzt, werden die Befugnisse der Länder, im Bereich der Verwaltungsorganisation eigenständige Regelungen zu treffen, gestärkt. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG sieht nunmehr vor, das die Länder über die Einrichtung der Behörden abweichende Regelungen treffen können. Daher können die bestehenden Verwaltungsstrukturen und Behördenzuständigkeiten im Rahmen von Verwaltungsreformen in den Ländern, so z. B. im Rahmen der Funktional- und Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen, abgeändert und bestehende Zuständigkeiten auf andere Verwaltungsträger verlagert werden. Allerdings gehen bundesgesetzliche Regelungen, die gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet der Verwaltungsorganisation ändern, aufgrund des Verweises in Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG auf die Regelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG den abweichenden Regelungen eines Landes vor, soweit sie diesen zeitlich nachfolgen. Unabhängig davon gelten die Organisationsnormen des SGB VIII, insbesondere die Regelungen der §§ 85 bis 89h, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform zunächst unverändert fort.

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