Rz. 10

Gemäß Abs. 1 Satz 2 obliegt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine Pflicht, das Kind oder den Jugendlichen auf seine Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren hinzuweisen. Damit wird Art. 12 Abs. 2 der UN-Kindschaftsrechtskonvention umgesetzt. Als Verfahrensrechte sind das Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht und auf Rechtsbehelfsbelehrung zu nennen.

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