Rz. 3

Aus Abs. 1 folgt kein Anspruch auf eine Verwaltungsentscheidung bestimmten Inhalts, sondern auf Beteiligung an ihr. Die Vorschrift normiert die Pflicht ("sind zu beteiligen") des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Daraus resultiert nicht nur ein Rechtsreflex, sondern ein als subjektives Recht ausgestaltetes besonderes Verfahrensrecht des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Spezialnorm geschaffen. Das Beteiligungsrecht unterscheidet sich nämlich seiner Art und seiner Tragweite nach von den Vorschriften über die Beteiligung und die Hinzuziehung (§ 12 SGB X) im Verwaltungsverfahren. Es ist nicht darauf beschränkt, bestimmte Verfahrensrechte auszulösen, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht. Diese Rechte bestehen vielmehr unabhängig davon, wenn und soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anwendungsbereich des Beteiligungsrechtes aus Abs. 1 geht erst recht über den des Anhörungsrechtes aus § 24 SGB X hinaus. Soweit sich Beteiligungs- und Anhörungsrecht überschneiden, wird die Frage nach dem Vor- und Nachrang aufgeworfen. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Kindes oder Jugendlichen eingreift, geht das Anhörungsrecht aus § 24 Abs. 1 SGB X vor. Denn die Vorschrift enthält in Bezug auf diese spezielle Konstellation die konkretere Regelung.

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