Rz. 14

Als Kann-Vorschrift sieht Abs. 3 vor, dass die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im Land regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Bildung solcher Kommissionen kommt nur zustande, wenn die genannten Organisationen ihrer Einrichtung zustimmen. Sie kann von einem Verband nicht erzwungen werden. Beteiligt an den Kommissionen sind neben den kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe auch die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im Land. Diese zuletzt genannten Vereinigungen, zu denen vor allem privatgewerbliche Anbieter zählen, sind beteiligungsfähig, wenn es sich um einen Verband handelt, der nach seiner Satzung zumindest regional oder landesweit tätig ist und nicht nur aus einem Träger besteht. Im Unterschied zur Delegation von Befugnissen im Rahmen der vergleichbaren Leistungs- und Entgelt-Vereinbarungen im Recht der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und des Sozialhilferechts hat der Gesetzgeber ihre Verbindlichkeit im SGB VIII von einer vorherigen Bevollmächtigung ("im Auftrag") abhängig gemacht. Der Auftrag kann bereits im Statut bzw. in der Satzung der jeweiligen Vereinigung vorgesehen sein. Er kann auch als Einzelauftrag vor jeder Verhandlung erteilt werden und bleibt grundsätzlich für die Zukunft bis zu einem Widerruf gemäß § 61 SGB i. V. m. § 171 BGB wirksam. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach § 61 SGB X i. V. m. § 184 BGB auch die nachträgliche Billigung ausreichend (Wiesner, ZfJ 1999 S. 79, 84). Im Übrigen gilt auch auf dieser Ebene das Vereinbarungsprinzip: Eine Vereinbarung kommt nur zustande, wenn alle Beteiligten zustimmen, Mehrheitsentscheidungen gibt es nicht. Durch Landesrecht kann die Beteiligung der überörtlichen Träger (Landesjugendämter), die für die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständig sind, vorgesehen werden. Aus dem Wort "Beteiligung" ist zu schließen, dass diese überörtlichen Träger zur vollen Mitsprache bei den Verhandlungen eingeschaltet werden können, dass ihre Mitwirkung jedoch durch Landesrecht auch anders geregelt werden kann.

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