Rz. 14

Eine wesentliche Einschränkung der Autonomie folgt zunächst aus der durch § 78c Abs. 1 i. V. m. § 78b Abs. 1 erzwungenen Transparenz. Denn das Aufschlüsselungsgebot des § 78c Abs. 1 hat im Zusammenwirken mit dem Differenzierungsgebot des § 78b Abs. 1 zur Folge, dass eine kostenstellengenaue Zuordnung möglich und eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Leistungsarten verhindert wird. Eine Mischkalkulation ist danach nur innerhalb einzelner Leistungskomplexe zulässig. Auch wenn im Gegensatz zur Sozialhilfe im SGB VIII darauf verzichtet wurde, ausdrücklich nach Grund- und Maßnahmepauschalen zu unterscheiden, ist es daher geboten, das Gesamtentgelt in einrichtungsbezogene Entgelte für die Grundleistungen (Unterbringung, Versorgung, Grundbetreuung) und Entgelte für individuelle Zusatzleistungen (z. B. Therapien) aufzuteilen. Mit Rücksicht auf Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ist zudem eine präzise Bezifferung erforderlich, in welcher Höhe Investitionskosten in die jeweilige Entgeltposition eingeflossen sind.

 

Rz. 15

Daraus ergibt sich folgende, für jede einzelne Leistung vorzunehmende Aufteilung:

  • Zum einen Entgeltanteile für Erziehung und Betreuung und Verpflegung. Sie sind zu errechnen aus den gesamten angesetzten Brutto-Personalaufwendungen, den Kosten für verbrauchte Sachgüter, den Kosten für Verwaltungsaufwand – soweit nicht in den vorstehenden Positionen enthalten – sowie den nicht den Personalkosten zuzuordnenden Abgaben und Versicherungen. Die Hinzuziehung von Fachanwälten und Steuerberatern beim Abschluss von Vereinbarungen ist nach Auffassung des BVerwG (Beschluss v. 23.9.1997, 5 B 51/97) generell nicht notwendig und kann daher nicht zu einer einzelfallunabhängigen Einbeziehung in prospektiven Pflegesatz führen, weil die Erstattung dieser Kosten in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abschließend geregelt ist.
  • Zum anderen Entgeltanteile für Investitionen. Sie betreffen vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Unterkunft bzw. der Räume für Therapien sowie Verwaltungstätigkeit, ggf. aber auch für die Anschaffung bzw. die Abschreibungen in Bezug auf sonstige Investitionsgüter, die ggf. für die Maßnahmen erforderlich sind (z. B. Arbeitsgerät und Maschinen). Sie sind zu berechnen aus den Aufwendungen für Gebäudemiete, Pacht oder Leasinggebühren, Instandsetzungen und Instandhaltungen, Zinsen und Abschreibungen. Fremdkapitalaufwendungen zum Ausgleich für in der Vergangenheit nie kostendeckende Pflegesätze können allerdings nicht im prospektiven Pflegesatz für die nächste Wirtschaftsperiode berücksichtigt werden (so BVerwG, Beschluss v. 23.9.1997, 5 B 51/97).
 

Rz. 16

Die so ermittelten Kostenanteile sind nach dem Prinzip des prospektiven Entgelts im Voraus fest zu fixieren und dürfen nicht im Nachhinein – etwa wegen Schwankungen in der Auslastungsquote – verändert werden. Aus dem gleichen Grund ist, zur Ermöglichung der Beurteilung der Kalkulationsunterlagen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch kein Nachweis über das frühere Betriebsergebnis erforderlich. Diese Auffassung ist abzulehnen, da die Kosten prospektiv und nicht retrospektiv zu kalkulieren sind und etwaige Gewinne nach § 78d Abs. 1 Satz 2 (ebenso wie Verluste) endgültig beim Einrichtungsträger bleiben. Eine Offenbarungspflicht des unternehmerischen Gewinns aus vergangenen Wirtschaftszeiträumen – d. h. eines zentralen Betriebsgeheimnisses – kommt im Regelfall daher nicht in Betracht (so auch BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00). Es genügt demnach eine Aufstellung über die erwartete Gewinn- und Verlust-Rechnung in Bezug auf die einzelnen auszuhandelnden Leistungs- und Entgeltkomplexe.

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