Rz. 28

Umstritten ist unter dem missverständlichen Schlagwort der "Mischfinanzierung", ob neben der Entgeltvereinbarung nach §§ 78a f. zusätzliche Subventionen nach § 74 zulässig sind. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus § 78c Abs. 2 Satz 2, denn danach setzt das Gesetz voraus, dass § 74 von § 78a unberührt bleibt (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 17, BT-Drs. 11/100030/1998). Konsequenz der zusätzlichen Förderfinanzierung nach § 74 ist dann (wie in den anderen Büchern des SGB, vgl. z. B. § 82 Abs. 3 SGB XI, § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII), dass diese Zuwendungen bei der Entgeltberechnung für die laufenden Leistungen unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. zum Verhältnis von Vereinbarungen nach §§ 77, 78a und einer Förderungsfinanzierung nach § 74 auch: DIJuF-Rechtsgutachten v. 5.10.2015, J 1.430/J 14.60 Bm, JAmt 2016 S. 25). Die Gefahr einer Doppelzahlung zulasten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe besteht daher nicht.

 

Rz. 29

Hat Landesrecht nach Abs. 2 die Geltung des § 78d Abs. 2 Satz 4 auch für andere Leistungen bestimmt, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend dieser Norm auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums geschuldet, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen ist (DIJuF-Rechtsgutachten v. 11.9.2014, J 1.460 Rs, JAmt 2014 S. 513).

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