Rz. 24

Abs. 2 gibt den Ländern die Möglichkeit, durch landesrechtliche Regelung den Katalog des Abs. 1 zu ergänzen.

 

Rz. 25

Die Regelung trägt den regional unterschiedlich entwickelten Angebots- und Finanzierungsstrukturen, insbesondere im Bereich ambulanter Formen der Hilfe zur Erziehung und vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Rechnung (BT-Drs. 13/10330 S. 17).

 

Rz. 26

Folge ist dann die vollständige Anwendbarkeit der §§ 78b ff. Bisher haben lediglich Mecklenburg-Vorpommern (§ 16 KiföG M-V) und Berlin (§ 49 AGKJHG) von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Gemäß § 77 können §§ 78b bis 78g durch Vereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten bzw. deren Spitzenverbänden auch in anderen Fällen ganz oder partiell für anwendbar erklärt werden. Für eine entsprechende Anwendung kommen allerdings nur Bereiche in Betracht, in denen ein individuelles Leistungsentgelt ermittelt und daher i. S. d. § 78b "übernommen" werden kann. Eine Ausdehnung der Entgeltfinanzierung auf offene, nicht individualisierbare Angebotsformen, wie z. B. Jugendfreizeitstätten, ist daher nicht möglich.

 

Rz. 26a

Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat z. B. den Anwendungsbereich der §§ 78b bis 78g nicht nach § 78a Abs. 2 auf Verträge nach § 77 erstreckt. § 78d Abs. 3 findet daher in Baden-Württemberg keine Anwendung auf einen nach § 77 abgeschlossenen Vertrag über ambulante Leistungen. In Betracht kommt daher allein eine Entgeltanpassung nach den allgemein für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Regelungen in den §§ 53 ff. SGB X (DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.9.2022, SN_2022_1227 Bd, JAmt 2022 S. 542).

 

Rz. 27

Die landesrechtliche Ermächtigung erfasst im Übrigen auch vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) und § 42a (Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise); ausgedehnt durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wird seit dem 10.6.2021 auch § 42a erfasst.

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