Rz. 2

Die Vorschrift wendet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In Bezug auf die freien Träger formuliert § 75 Abs. 1 Nr. 3 fachliche und personelle Anforderungen an die anzuerkennenden Träger und an die Eignung ihrer Mitarbeiter: dabei hat ein freier Träger, der die Anerkennung anstrebt, sein Personalkonzept an den Standards der öffentlichen Träger i. S. v. § 72 Abs. 1 zu orientieren (VG Berlin, Urteil v. 7.11.2003, 17 A 467.00, ZfJ 2004 S. 464). Honorarkräfte im Bereich ambulanter Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 30) und der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31) sollten den gleichen Anforderungen genügen (Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF – v. 26.11.2004, J 3.302 We, JAmt 2005 S. 15).

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Sollvorschrift, d. h. im Regelfall müssen hauptberufliche Mitarbeiter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Besondere Gründe rechtfertigen es, davon abzuweichen. Nach der Legaldefinition sind Fachkräfte solche Personen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung haben. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 2 genannt. Als Fachkräfte der Jugendhilfe kommen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 64) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, Psychotherapeuten und Pädiater in Betracht. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Die hauptberuflichen Mitarbeiter müssen nicht nur über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, sondern auch die persönliche Eignung mitbringen.

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