Rz. 6

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung betraut ist gemäß Abs. 2 der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft. Wer vertretungsberechtigter Leiter der Vertretungskörperschaft ist (Landrat, Kreisdirektor, Oberbürgermeister, Bürgermeister), bestimmt das Kommunalverfassungsrecht (Gemeindeordnung, Kreisordnung). Der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft kann die Befugnis auf den Amtsleiter des Jugendamtes übertragen. Absatz 2 stellt klar, dass das Satzungsrecht der Gebietskörperschaft und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat) und des Jugendhilfeausschusses den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen sich die Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Organs bewegen darf. Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist gebunden an den Rahmen der Satzung und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (d. h. des Repräsentativorgans der kommunalen Gebietskörperschaft, also des Kreistags bzw. Gemeinderats) und des Jugendhilfeausschusses, wobei dieser selbst bei seinen Entscheidungen den Vorgaben der Vertretungskörperschaft unterliegt (Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 70 Rz. 13 mit Hinweis auf § 71 Abs. 4).

Als Geschäfte der laufenden Verwaltung werden beispielhaft genannt (Busse, a. a. O., Rz. 16 m. w. N.):

  • die Bestellung von Urkundsbeamten nach § 59 Abs. 3 SGB VIII,
  • die Festlegung der jährlichen Entgeltvereinbarungen nach §§ 77, 78a ff. SGB VIII (ohne die grundlegenden Inhalte von Leistungsvereinbarungen und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen),
  • die Übertragung der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

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