Rz. 5

Abs. 2 regelt die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die Befugnisse des handelnden Organs im Innenverhältnis. Die Vertretungsbefugnis des handelnden Organs im Außenverhältnis ist nicht im SGB VIII, sondern in den Kreisordnungen und Gemeindeordnungen der Länder geregelt.

2.3.1 Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

Rz. 6

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung betraut ist gemäß Abs. 2 der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft. Wer vertretungsberechtigter Leiter der Vertretungskörperschaft ist (Landrat, Kreisdirektor, Oberbürgermeister, Bürgermeister), bestimmt das Kommunalverfassungsrecht (Gemeindeordnung, Kreisordnung). Der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft kann die Befugnis auf den Amtsleiter des Jugendamtes übertragen. Absatz 2 stellt klar, dass das Satzungsrecht der Gebietskörperschaft und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat) und des Jugendhilfeausschusses den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen sich die Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Organs bewegen darf. Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist gebunden an den Rahmen der Satzung und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (d. h. des Repräsentativorgans der kommunalen Gebietskörperschaft, also des Kreistags bzw. Gemeinderats) und des Jugendhilfeausschusses, wobei dieser selbst bei seinen Entscheidungen den Vorgaben der Vertretungskörperschaft unterliegt (Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 70 Rz. 13 mit Hinweis auf § 71 Abs. 4).

Als Geschäfte der laufenden Verwaltung werden beispielhaft genannt (Busse, a. a. O., Rz. 16 m. w. N.):

  • die Bestellung von Urkundsbeamten nach § 59 Abs. 3 SGB VIII,
  • die Festlegung der jährlichen Entgeltvereinbarungen nach §§ 77, 78a ff. SGB VIII (ohne die grundlegenden Inhalte von Leistungsvereinbarungen und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen),
  • die Übertragung der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

2.3.2 Geschäfte, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören

 

Rz. 7

Für diese Verwaltungsgeschäfte liegt die Geschäftsführungsbefugnis bei der Vertretungskörperschaft und deren zuständigem Organ oder beim Jugendhilfeausschuss. Dies ist aufgrund der Regelungen des Kommunalverfassungsrechts zu klären. Wurde die Vertretungskörperschaft oder der Jugendhilfeausschuss in einem solchen Fall fehlerhaft nicht beteiligt, so führt dies jedenfalls zur formellen Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Maßnahme. Ob die fehlende Beteiligung gemäß § 40 Abs. 1 SGB X sogar zur Nichtigkeit der darauf basierenden Verwaltungsentscheidung führt, ist im Einzelfall zu klären. Der Verfahrensfehler wird gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 SGB X geheilt, wenn der Beschluss nachträglich gefasst wird. Dies ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 41 Abs. 2 SGB X). Der Verfahrensfehler kann im Übrigen nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei einer Ermessensentscheidung ist der Fehler schon deshalb beachtlich, weil sich nicht ausschließen lässt, dass ein zuvor gefasster Beschluss die Verwaltungsentscheidung beeinflusst hätte (vgl. dazu VGH BW, Urteil v. 20.3.1985, 6 S 118/84, FEVS 36, 135).

Folgende Maßnahmen dürften nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören (Busse, a. a. O. Rz. 17 m. w. N.):

  • die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII,
  • Aufstellung der Vorschlagsliste für Jugendschöffen nach § 35 JGG,
  • grundsätzliche Fragen der Förderung der freien Träger,
  • sozialpädagogische Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung der Verwaltung,
  • fachliche Schwerpunktsetzung bei den Hilfen,
  • Einrichtung verstärkter präventiver Maßnahmen,
  • neue innovative Projekte,
  • allgemeine kinder- und jugendpolitische Fragen, insbesondere zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.

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