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Das JWG kannte keine zentrale Vorschrift zur Begriffsdefinition. Einzelne Begriffe, wie etwa der des Minderjährigen oder des Kindes wurden mit unterschiedlichen Inhalten benutzt. Daneben verwendete das JWG verschiedene rechtlich kaum definierte Begriffe, wie etwa Säugling, Kleinkind, Jugendlicher. Eine juristische Begriffsdefinition war allein anhand des bürgerlichen Rechts möglich. Lediglich der Pflegekindbegriff war in § 27 JWG hinreichend definiert. § 7 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jungendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt. Abs. 3 wurde durch Art. 13 Nr. 2 i. V. m. Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1.7.1998 aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurde mit Wirkung zum 1.11.2015 Abs. 3 wieder eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 2 eingefügt. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden zu Abs. 3 bis 5.

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