§ 1

 

(1) 1In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 der Zivilprozeßordnung, das am 1. Juli 1998 in erster Instanz anhängig ist, bleibt das bisher befaßte Gericht zuständig. 2§ 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 

(2) 1Ist die erstinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 der Zivilprozeßordnung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden, sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel die bis zum 1. Juli 1998 maßgeblichen Vorschriften weiterhin anzuwenden. 2In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der Verkündung oder der Zustellung die Bekanntmachung. 3Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen gelten.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, § 621a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden; § 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

§ 2

 

(1) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, wird als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt.

 

(2) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch die Eltern des Mannes nach den §§ 1595a, 1600g Abs. 2, § 1600l Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen.

 

(3) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, dessen Gegenstand eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1597 Abs. 1, 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen.

 

(4) Eine am 1. Juli 1998 anhängige Folgesache, die die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

 

(5) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Ehelicherklärung eines Kindes betrifft, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen.

 

(6) In einem Verfahren, das nach den vorstehenden Vorschriften als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist, werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

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