Rz. 3a

Örtliche Träger sind demnach die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Dabei handelt es sich um die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Für diese garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört traditionell die öffentliche Fürsorge. Vor Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Armenfürsorge als eine der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des örtlichen Gemeinwesens empfunden. Hieraus entstanden im 19. Jahrhundert Strukturen der Armenfürsorge und der Jugendfürsorge. Letztere blieb bis ins 20. Jahrhundert hinein eine auf die jeweilige Kommune begrenzte Regelungsmaterie. Erst das am 1.4.1924 in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und das 1953 nachfolgende Jugendwohlfahrtsgesetz bildeten als Vorläufer des SGB VIII eine reichs- bzw. bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage. Die Jugendhilfe wurde indes weiterhin als Selbstverwaltungsangelegenheit verstanden. Dies bedeutet, dass die örtlichen Träger zwar der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht der kommunalen Aufsichtsbehörde unterliegen.

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