Rz. 3

Absatz 1 will den Strukturveränderungen infolge der Föderalismusreform Rechnung tragen. Insbesondere soll das sog. Aufgabendurchgriffsverbot in Art 84 Abs. 1 Satz 7 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) umgesetzt werden. Danach dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Wie in vielen anderen durch die Auswirkungen der Föderalismusreform berührten Bereichen hat sich realiter nichts geändert: Das duale System der Trägerschaft durch örtliche und überörtliche Träger der Jugendhilfe besteht fort, indem ein Teil der Bundesländer in ihren Ausführungen zum SGB VIII Regelungen aufgenommen haben, die den bisherigen Regelungen in § 69 Abs. 2, 5 und 6 entsprechen. Die übrigen Bundesländer hatten dies bereits zuvor in ihren Ausführungsgesetzen deklaratorisch geregelt, so dass es keiner Neuregelung bedurfte. Die Befürchtung, auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe werde infolge der Föderalismusreform ein großes Organisationswirrwarr entstehen, hat sich somit bisher nicht bewahrheitet.

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