Rz. 2

Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung für den Sozialdatenschutz im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft. Im Hinblick auf § 61 Abs. 2 wird als streitig angesehen, ob für den Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich die übrigen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes des Kinder- und Jugendhilferechts oder auch die Anwendung von § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X ausgeschlossen sein sollen. Es wird auf die Ausführungen zu § 61 Bezug genommen. § 68 stellt eine abschließende Sonderregelung dar. Zu der Frage, ob dies nur für die spezifische Tätigkeit des einzelnen Beamten oder Angestellten als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt oder ob die gesamte Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift geregelt wird, vgl. Komm. zu § 61. Eine Änderung oder Neuregelung ist seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO – VO (EU) 2016/679, ABl. L 119 v. 4.5.2016 S. 1) nicht erfolgt. Dies ist auch nicht erforderlich, weil die Norm die höherrangigen Vorgaben der DSGVO erfüllt (vgl. auch Kirchhoff, in: Luthe/Nellissen, juris-PK SGB VIII, § 68 Rz. 8).

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