Rz. 16

Wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne die Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden kann, dürfen auch anvertraute Sozialdaten weitergegeben werden.

 

Rz. 17

Adressat der Übermittlung ist das Familiengericht.

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