Rz. 25

Satz 3 normiert ein absolutes Kontaktverbot; vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

 

Rz. 26

Diese Einschränkung ist Ausfluss des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des § 1758 BGB und dient insbesondere dem Schutz der vom Adoptionsverfahren betroffenen Personen (BT-Drs. 19/28870 S. 108).

 

Rz. 27

Sinn der Regelung ist der Schutz der von der Adoption betroffenen Personen. Betroffene Adoptierte haben unter Umständen keine Kenntnis davon, adoptiert worden zu sein, weshalb die Offenlegung einer Adoption im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie das Risiko birgt, dass gewachsene Familienstrukturen und Vertrauensverhältnisse in der Adoptiv- wie auch in der Herkunftsfamilie belastet oder zerstört werden und dass es innerhalb der Familie und ihres sozialen Umfelds zu Konflikten kommt. Darüber hinaus kann die Offenlegung durch unbeteiligte Dritte zu Identitätskrisen bei den Adoptierten führen. Eine "Zwangsaufklärung" durch unbeteiligte Dritte ist daher zwingend zu vermeiden (BT-Drs. 19/28870 S. 109; mit dem Hinweis auf denselben Schutzgedanken im Zusammenhang mit den Erziehungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten, auch hier könnte durch eine Kontaktaufnahme eine Adoption offengelegt werden).

 

Rz. 28

Geschütze Zielgruppe sind Adoptierte, die Adoptivfamilie und die Herkunftsfamilie. Die Familie umfasst hierbei sämtliche Familienmitglieder unabhängig von deren Verwandtschaftsgrad. Das Kontaktverbot gilt absolut für diese Personen und zwar unabhängig davon, welche staatliche oder staatlich beauftragte Stelle die Adoption vermittelte oder anordnete (BT-Drs. 19/28870 S. 108 f.).

 

Rz. 29

Vgl. zum Verhältnis zu anderen datenschutzrechtlichen Regelungen unter Abschnitt Verhältnis zu den datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 61 ff. und im SGB X in Rz. 39 f.

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