Rz. 12

§ 67c Abs. 2 bis 4 SGB X enthält Regelungen, die in der Vorschrift keine Entsprechung finden. Sie gelten wegen des in § 61 Abs. 1 SGB VIII normierten Grundsatzes im Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Vorschrift ist also insofern nicht als lex specialis anzusehen; § 67c Abs. 2 bis 4 sind ergänzend heranzuziehen.

 

Rz. 13

Vorrang hat § 63 allerdings insofern, als gleiche Regelungsbereiche betroffen sind. § 63 ist im Verhältnis zu § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X lex specialis. Die Vorschrift sieht für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe insofern eine Einschränkung vor, als die Datenspeicherung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sein muss. Diese bereichsspezifische Regelung ("strenges" Zweckbindungsgebot) genießt Anwendungsvorrang.

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