Rz. 22

Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c dürfen auch Sozialdaten erhoben werden, sofern diese vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen (§§ 42 bis 42f – vgl. Erster Abschnitt im Dritten Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe) bzw. sofern dies dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen dient ((§§ 43 bis 48a – vgl. Zweiter Abschnitt im Dritten Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe).

 

Rz. 23

Erfasst sind weiterhin Daten zur Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52. Die Kenntnis der Daten muss für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 52 erforderlich sein. Dies bedeutet konkret, dass die Kenntnis von den Daten erforderlich sein muss, um den jungen Menschen gemäß der im SGB VIII vorgegebenen sozialpädagogischen und rechtlichen Aspekte im Strafverfahren zu begleiten. Eine Erforderlichkeit kann z. B. bestehen, wenn eine geeignete Unterstützung des jungen Menschen die Schaffung eines Gesamtbildes voraussetzt. Ob Daten erhoben werden dürfen, darf keinesfalls schematisch, sondern muss für jeden Einzelfall geprüft werden (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen zu der geänderten Vorschrift des § 52, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 106 = BT-Drs. 19/26107 S. 106; vgl. im Übrigen auch die Komm. zu § 52).

 

Rz. 24

Steht die Verlängerung der Genehmigung zur Kindertagespflege im Raum und bestehen beim Antragsteller bzw. in dessen häuslichem Umfeld keine Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der Tagespflege eintreten könnte, ist der Abruf sämtlicher bei der Polizei gespeicherter personenbezogener Daten in keinem Fall i. S. v. § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c erforderlich, mithin ist die Anforderung der "Leumundsauskunft" unverhältnismäßig; es gilt der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (Bay. VGH, Beschluss v. 5.12.2012, 12 BV 12.526 Rz. 42).

 

Rz. 25

Bei den Verweisungen handelt es sich um einen abgeschlossenen Katalog, der nicht erweiterbar ist; auch nicht im Wege der Analogie. Deshalb scheidet mangels ausdrücklicher Nennung eine Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte nach § 50 grundsätzlich aus (Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13 Rz. 26). Ein Verstoß kann zur Schadenersatzpflicht führen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.2.2013, 6 U 21/12).

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