Rz. 1

§ 62 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit dem 10.6.2021 in Kraft.

Eine entsprechende Regelung bestand im Jugendwohlfahrtsgesetz nicht.

Änderungen erfuhr die mit dem SGB VIII eingefügte Vorschrift durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) und das 2. SGBÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229). Diese am 1.7.1994 in Kraft getretene Fassung galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) unverändert. Mit dem KICK hat der Gesetzgeber zum einen Abs. 2 Satz 2 modifiziert. Nach der früheren Fassung war der Betroffene über die Rechtsgrundlage der Erhebung, "den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären", soweit diese nicht offenkundig sind. Mit dem KICK ist er nunmehr neben der Rechtsgrundlage der Erhebung über die "Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung" aufzuklären. Damit wird für § 62 die Ersetzung der Begriffe "Verarbeitung" und "Nutzung" durch den Begriff der "Verwendung" nachvollzogen (vgl. Komm. zu § 61). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem KICK Abs. 3 der Vorschrift, der Ausnahmen zu dem Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen normiert, modifiziert bzw. ergänzt. Absatz 3 Nr. 2c wird um die Aufgabenwahrnehmung nach § 52 ergänzt. Absatz 3 Nr. 2d a. F. stellte auf Daten ab, deren Kenntnis für "eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist". Diese Formulierung hat der Gesetzgeber mit dem KICK ersetzt (vgl. Rz. 9). Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem KICK Abs. 3 um Nr. 4 ergänzt (vgl. Rz. 11).

Durch Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 62 mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert und in Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d die Wörter "die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder" angefügt (vgl. zum Gesetzesentwurf; BR-Drs. 5/21 S. 17, 107, 108 = BT-Drs. 19/26107 S. 27, 107; der Gesetzesvorschlag bliebt durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 55).

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