Rz. 37

§ 61 ff. verschafft einem Zeugen mit Blick auf § 203 StGB und § 85 Abs. 2 SGB X trotz erteilter Aussagegenehmigung (§ 376 ZPO) wegen der von dem Antragsteller verweigerten Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 385 Abs. 2 ZPO) gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. gemäß § 384 Nr. 2 ZPO grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht (Saarländisches OLG, Beschluss v. 27.4.2015, 9 WF 13/15 Rz. 10; so schon die Vorinstanz AG Saarbrücken, Beschluss v. 30.10.2014, 54 F 294/12 AB).

 

Rz. 38

Bei Verletzung des jugendhilferechtlichen Sozialdatengeheimnisses gemäß § 61 Abs. 1 kann grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht gemäß § 82 SGB X in Betracht kommen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.2.2013, 6 U 21/12 Rz. 25).

 

Rz. 39

Das Sozialdatengeheimnis ist bei (verdeckten) Ermittlungen eines sog. Sozialdetektivs verletzt (Thüringer OVG, Urteil v. 25.11.2010, 3 KO 527/08). Angaben eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu seinen Fluchtgründen im Kontext der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 Satz 1 unterfallen dem Sozialgeheimnis (VG München, Urteil v. 22.9.2022, M 10 K 21.30727, mit Anm. von Lorenz, jurisPR-ITR 1/2023 Anm. 6 und mit Anm. in JAmt 2023, 36 und in ZKJ 2023, 37). Ein Verstoß gegen das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I führt zu einem Verwertungsverbot im weiteren Verfahren. Unzulässig erlangte Angaben dürfen nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Anhörung nach § 25 Abs. 1 AsylG gegen den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling im Kontext des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verwertet werden (VG München, Urteil v. 22.9.2022, M 10 K 21.30727, mit Anm. in ZKJ 2023, 37; der nicht benannte Verfasser macht zu Recht auf die besondere Bedeutung der Entscheidung für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam, insbesondere im Hinblick auf das Verwertungsverbot). Bereitschaftspflegeeltern unterliegen den datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB VIII (DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.9.2022, SN_2022_1308 Ho, JAmt 2023, 21).

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