Rz. 26

Direkte Normadressaten nach Satz 2 des jugendhilferechtlichen Sozialdatenschutz sind zunächst nur die Stellen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, soweit sie Aufgabe nach dem SGB VIII wahrnehmen.

 

Rz. 27

Die Datenschutzbestimmungen gelten daher nach Abs. 1 Satz 2 direkt für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen; Satz 2 hat damit die Funktion der Erweiterung des Anwendungsbereich (vgl. zur Funktion auch Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13 Rz. 23). Damit ist ihre Geltung nicht auf die Aufgabenwahrnehmung des Leistungsträgers i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB I, von der § 35 Abs. 1 SGB I ausgeht, begrenzt. Vielmehr beanspruchen sie damit auch für den Katalog der "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" gemäß § 2 Abs. 3 Geltung. Wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit den Aufgaben in § 2 gilt dies auch für die dort nicht genannten Aufgaben nach §§ 74 f., § 80 und §§ 89 ff. und der Jugendhilfestatistik.

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