Rz. 16

Anspruchsberechtigt sind gemäß Abs. 3 Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG mit Aufenthalt im Ausland. Es muss sich um einen der in Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Leistungsberechtigten oder Adressaten handeln. Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben (BVerwG, Urteil v. 12.5.2011, 5 C 4/10). Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 knüpft nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sondern an den fehlenden tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik an. Dabei ist unerheblich, ob im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt oder nur ein tatsächlicher – d. h. rein physischer – Aufenthalt besteht (VG Saarbrücken, Urteil v. 22.8.2008, 11 K 90/07). Eine aufgrund des Auslandsaufenthalts der maßgeblichen Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnene Auslandshilfe i. S. d. Abs. 3 wird jedoch nicht dadurch beendet, sie wandelt sich nicht zu einer Inlandshilfe i. S. d. Abs. 1, wenn im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung zwar der Leistungsempfänger sich zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und diesen während des Leistungsbezugs beibehält (BVerwG, Urteil v. 31.5.2018, 5 C 1/17, Rz. 32 ff.). Die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Hilfe müssen nach den Vorschriften des SGB VIII gegeben sein. Der Anspruch ist nachrangig. Nur dann, wenn der Aufenthaltsstaat keine Hilfe leistet, kann der deutsche Jugendhilfeträger verpflichtet sein. Die bisher vertretene herrschende Auffassung (dazu Lange, a. a. O. m. w. N. Rz. 60-60.1; Wiesner/Wapler/Elmauer, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 6 Rz. 63 m. w. N.). Kepert (Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 6 Rz. 17), Elmauer (a. a. O., Rz. 63) und Lange (a. a. O., Rz. 61-64) weisen nach, dass sich die Rechtsfolgen nach den materiellen Anspruchsgrundlagen bestimmen und es sich bei § 6 lediglich um eine Bestimmung zur Eröffnung des Geltungsbereichs des SGB VIII handelt. Insofern komme es hier nicht auf den Wortlaut "können" an. Der Nachrangcharakter der Leistungen an Deutsche im Ausland werde durch den Vorbehalt mangelnder Leistungen im Aufenthaltsland gesichert.

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