Rz. 17

Abs. 4 stellt klar, dass die in Abs. 2 und 3 normierten Einschränkungen nicht gelten, soweit Vorschriften des überstaatlichen europäischen Gemeinschaftsrechts oder zwischenstaatliches Recht in Form völkerrechtlicher Verträge Regelungen enthält. Was das europäische Gemeinschaftsrecht anbelangt, so ermöglicht es Art. 24 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen Verträgen, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und dem von solchen Einrichtungen gesetzten Recht Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland durch einen entsprechenden innerstaatlichen Anwendungsbefehl beizulegen. Dies ist für die europäischen Gemeinschaftsverträge und das auf ihrer Grundlage von den Gemeinschaftsorganen gesetzte Recht durch die Zustimmungsgesetze zu den Verträgen gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG geschehen. Aus dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag, der sich auf Art. 189 Abs. 2 EWGV erstreckt, ergibt sich die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland und ihr Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht (BVerfG, Beschluss v. 22.10.1986, 2 BvR 197/83).

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