Rz. 17

Nr. 3 regelt die Befugnis der Urkundsperson beim Jugendamt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen noch nicht 21-jähriger Abkömmlinge zu beurkunden. Für jedes einzelne Kind muss eine gesonderte Urkunde erstellt werden, denn mehrere Unterhaltsgläubiger können ihre gegen denselben Unterhaltsschuldner gerichteten Ansprüche nicht in einer Summe geltend machen (BGH, Urteil v. 8.4.1981, IVb ZR 559/80). Hat der Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bleibt der Titel auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres wirksam. Es können vor Vollendung des 21. Lebensjahres auch Ansprüche Gegenstand der Beurkundung sein, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit fällig werden (Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 59 Rz. 29). Die beurkundete Verpflichtung ist nach Maßgabe von § 60 eine vollstreckbare Urkunde, also ein Vollstreckungstitel für die Unterhaltsansprüche des Abkömmlings. Einbezogen sind also nicht nur Kinder, sondern auch Enkel. Zur Reichweite des Anerkenntnisses der Unterhaltspflicht und dessen Titulierung in einer Jugendamtsurkunde sowie zur Zulässigkeit der Unterhaltsabänderungsklage vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 7.4.2003, 22 WF 718/02. Aufgrund der ab 19.5.2013 geltenden Fassung der Nr. 3 umfasst die Beurkundungsbefugnis der Urkundsperson beim Jugendamt auch die Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist. Die Unterhalt schuldende Person erhält durch die Neuregelung die Möglichkeit, einfacher und kostensparend übergegangene Unterhaltsschulden anzuerkennen. Dadurch können gerichtliche Verfahren vermieden werden. Beispielsweise können Unterhaltsansprüche, die nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergegangen sind, in entsprechender Höhe beurkundet werden (BT-Drs. 17/8802). Eine einseitig errichtete vollstreckbare Jugendamtsurkunde kann durch eine weitere, einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde abgeändert werden, wenn der Schuldner sich zu einer höheren Leistung verpflichtet (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.1.2017, II-6 WF 5/17, 6 WF 5/17, Rz. 3). Wegen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde vgl. im Übrigen die Komm. zu § 60 Rz. 8a.

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