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Die Urkundsperson ist nach Nr. 9 befugt, Einwendungen des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils aufzunehmen. Anders als nach den Fällen der Nr. 1 bis 8 handelt es sich dabei nicht um eine Beurkundung. Eine Eintragung in das Beurkundungsregister erfolgt daher nicht. Gemäß §§ 249, 250 FamFG wird auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach § 1612b, § 1612c BGB zu berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt und soweit nicht bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Schuldtitel vorhanden ist. Erachtet das Gericht nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren für zulässig, so verfügt es gemäß § 251 FamFG die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und weist ihn zugleich darauf hin, von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann (Satz 2 Nr. 1), dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt (Satz 2 Nr. 2), dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt (Satz 2 Nr. 3), welche Einwendungen nach § 252 FamFG erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2, § 259 FamFG in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden und dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. Anschließend kann der in Anspruch genommene Elternteil gemäß § 252 Abs. 1 FamFG Einwendungen geltend machen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, und gegen die Höhe des Unterhalts. Weitere Einwendungen kann er nur in dem von § 252 Abs. 2 FamFG vorgegebenen Rahmen geltend machen. Die Urkundsperson beim Jugendamt ist nach Nr. 9 befugt, solche Erklärungen im Rahmen des § 252 FamFG zu beurkunden. Sie ist in entsprechender Anwendung von § 129a ZPO verpflichtet, solche Erklärungen unverzüglich an das Familiengericht zu übermitteln.

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