2.1 Registerführung zum Zweck der Erteilung einer Negativbescheinigung

 

Rz. 3

Das für den Geburtsort des Kindes oder Jugendlichen (empfangs)zuständige Jugendamt hat nach Abs. 1 zum Zwecke der Erteilung einer Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen (sog. Negativbestätigung) ein Sorgeregister zu führen. Fortlaufend einzutragen in dieses Register sind:

  • Abgegebene Sorgeerklärungen der Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1),
  • Sorgerechtsregelungen, die aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen vorgenommen wurden und in denen die elterliche Sorge den Eltern entweder ganz oder auch nur zum Teil gemeinsam übertragen worden sind (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
  • Sorgerechtsregelungen, wonach aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen der Mutter das Sorgerecht ganz oder zum Teil entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).

Durch die jeweilige Anpassung des Sorgeregisters soll der Beweiswert der Bescheinigung gestärkt werden, die der nicht mit dem Vater des Kindes oder Jugendlichen verheirateten Mutter zur Dokumentation ihrer Alleinsorge im Rechtsverkehr auf Antrag zu erteilen ist. Abs. 1 spricht zwar zunächst "nur" von der Erteilung einer Bescheinigung für Kinder und ist daher in der Formulierung unpräzise. Gemeint und deswegen mit einzubeziehen sind hier allerdings auch die Jugendlichen. Das ergibt sich schon allein aus der weiteren Formulierung in Abs. 2, die dann richtigerweise sowohl die Kinder als auch die Jugendlichen benennt. Mit der Ergänzung von Abs. 1 Nr. 3 durch das KJSG werden bestimmte Sorgerechtsentscheidungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung und Trennung (Fälle des teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzugs der Mutter gemäß § 1666 BGB und der Übertragung des Sorgerechts ganz oder zum Teil allein auf den Vater gemäß § 1671 Abs. 2und3 BGB) in das Sorgeregister eingetragen.

Abs. 1 Satz 3 wurde durch das KJSG aufgehoben, da Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB mit Ablauf des 19.5.2013 nicht mehr gültig ist und somit keine Sorgeerklärungen nach dieser Vorschrift mehr ersetzt werden. Die Übergangsvorschrift des Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB hat auch in der bis zum 19.5.2013 geltenden Fassung keinen Anwendungsbereich mehr, da alle betroffenen Kinder inzwischen volljährig sind (BT-Drs. 19/26107 S. 107).

 

Rz. 3a

Vor dem Inkrafttreten des KindRG zum 1.7.1998 war es regelmäßig im Rechtsverkehr nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes berechtigt gewesen ist, die Alleinvertretungsmacht über ihr Kind auszuüben, da § 1705 Satz 1 BGB die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter vorsah. Seit der Kindschaftsreform, die u. a. den bis dahin verwendeten Begriff des nichtehelichen Kindes aus der Gesetzessprache verbannte, hat sich dieser Umstand entscheidend verändert. In Fällen miteinander verheirateter Kindeseltern ist zunächst davon auszugehen, dass die Eltern des Kindes mit Blick auf § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB das Sorgerecht gemeinsam ausüben, es sei denn, einem Elternteil ist die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB entzogen worden, sodass der andere Elternteil nach § 1680 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht ausübt und den Nachweis durch familiengerichtliche Entscheidung über den Sorgerechtsentzug (z. B. Urteil oder Beschluss des Familiengerichts) erbringen kann. Gleiches gilt im Übrigen auch im Fall der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern, wenn einem Elternteil auf dessen Antrag hin die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB übertragen worden ist. Auch hier ist ein Nachweis durch Vorlage der entsprechenden familiengerichtlichen Entscheidung jederzeit möglich.

 

Rz. 4

Zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratete Kindeseltern haben seit der Kindschaftsreform nunmehr ebenfalls die Möglichkeit, durch Abgabe gemeinsamer (übereinstimmender) Sorgeerklärungen die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Art Erklärungen bedürfen jedoch nach § 1626d BGB der öffentlichen Beurkundung, entweder durch einen Notar, eine andere Urkundsperson, sonstige Stellen für öffentliche Beurkundungen oder durch eine Urkundsperson beim Jugendamt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu§ 59). Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Aufnahme in das Sorgeregister unverzüglich (i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit. Geschieht dies nicht, da z. B. übereinstimmende Sorgeerklärungen deshalb nicht abgegeben werden können, weil die Mutter ihre Zustimmung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge mit dem Vater verweigert, verbleibt es hingegen zunächst bei der Alleinvertretungsmacht der Kindesmutter (§ 1626a Abs. 3 BGB). Denn die Kindesmutter übt – darauf basierend – das alleinige Sorgerecht grundsätzlich in den Fällen aus, in denen ...

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