Rz. 11

Abs. 5 überführt den bisherigen § 1851 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Mitteilungspflicht des Jugendamts ins SGB VIII. Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts hat der Vormund dem bisher zuständigen Jugendamt nach § 1790 Abs. 5 BGB und dieses nach Abs. 5 dem neuen Jugendamt mitzuteilen, damit dieses die ihm obliegenden Pflichten zur Beratung und Kontrolle wahrnehmen kann. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, entfällt die Mitteilungspflicht, da diese nicht der Überwachung durch das Jugendamt unterliegen (BT-Drs. 19/24445 S. 404).

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