Rz. 10

Abs. 4 Satz 1 sieht sowohl eine i. d. R. jährlich stattfindende Prüfungspflicht des Jugendamtes als auch daran anknüpfend dessen Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht vor, ob im Interesse des Kindes oder Jugendlichen seine Entlassung als Amtsvormund/-pfleger und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Die Prüfungs- und Mitteilungspflicht dient dazu, die Ausübung von Vormundschaften und Pflegschaften durch Einzelpersonen oder Vereine ihrer Individualität in der Aufgabenwahrnehmung wegen zu fördern. Das kommt ganz besonders dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nach Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1.1.2023 im Zusammenspiel der §§ 1779 Abs. 2, 1813 BGB sowie Abs. 4 der Einzelvormundschaft/-pflegschaft vor der Vereinsvormundschaft/-pflegschaft oder Amtsvormundschaft/-pflegschaft, der Vereinsvormundschaft/-pflegschaft wiederum vor der Amtsvormundschaft/-pflegschaft jeweils einen deutlichen Vorrang einräumt. Die ab 1.1.2023 geltende Fassung von Abs. 4 Satz 2 erweitert zur Durchsetzung des Vorrangs der ehrenamtlichen Vormundschaft die Mitteilungspflicht des Jugendamts an das Familiengericht auf ihm außerhalb der jährlichen Überprüfungsfrist sonst bekanntwerdende Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge