Rz. 9

Gemäß Abs. 3 Satz 1 besteht eine Auskunftspflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht. Diese stellt eine spezielle Regelung im Verhältnis zur allgemeinen Unterstützungspflicht nach § 50 Abs. 1 dar. Sie ist gleichwohl recht allgemein gehalten. Das Wohlergehen und die Entwicklung des Mündels soll Auskunft gegeben werden. Soweit Mängel in der Personensorge auftreten, die trotz Beratung und Unterstützung nicht behoben werden, hat das Jugendamt gemäß Abs. 3 Satz 2 dem Familiengericht dies mitzuteilen. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gehört zu den Angelegenheiten der Personensorge. Ob Mängel in der Personensorge ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Vormunds oder Pflegers voraussetzen (so: Elmauer, in: Wiener/Wapler, SGB VIII, § 53 Rz. 15) oder ob jede Situation, in der die dem Leitbild des § 1 Abs. 1 entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, einen Mangel darstellt (so: Fröschle, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 53 Rz. 44), wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Jedoch dürften nur solche Mängel Anlass zu der Mitteilung geben, die nach Auffassung des Jugendamtes dem Familiengericht Anlass zum Einschreiten geben (Hoffmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. § 57 Rz. 27). Die Mitteilungspflicht besteht erst dann, wenn die Mängel trotz Beratung und Unterstützung nicht behoben werden konnten. Mithin muss das Jugendamt zunächst auf diesem Wege versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gemäß Abs. 3 Satz 3 besteht die Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht dann, wenn das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels erlangt. Abs. 3 Satz 4 stellt klar, dass die Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht bestehen, wenn ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt ist.

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