Rz. 8

Gemäß Abs. 2 Satz 1 hat das Jugendamt vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welcher Fachkraft die Aufgaben als Vormund übertragen werden. Nur bei der Bestellung als vorläufiger Vormund soll die Mitteilung gemäß Abs. 2 Satz 2 nach der Bestellung binnen 2 Wochen erfolgen. Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 ist praxisfern. Sie berücksichtigt nicht, dass die Bestellung des Jugendamtes als Vormund regelmäßig durch einstweilige gerichtliche Anordnung erfolgt. Dies ist etwa in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB der Fall, in denen das Familiengericht bei akuter Kindeswohlgefährdung die Amtsvormundschaft durch einstweilige Anordnung bestellt. In diesen Fällen kann die nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zwingend vorgeschriebene Anhörung des Kindes vor der Aufgabenübertragung nur nicht erfolgen. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 muss die Anhörung dann unverzüglich nachgeholt werden.

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