Rz. 2

§ 57 regelt die Mitteilungspflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht über den Eintritt einer gesetzlichen (Amts-)Vormundschaft. Das Jugendamt hat nicht nur die durch das Standesamt nach § 52a Abs. 4 angezeigte Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, dem Familiengericht unverzüglich mitzuteilen. Es muss darüber hinaus im Vorfeld ebenfalls prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eintritt einer gesetzlichen Amtsvormundschaft vorliegen. Die Mitteilung des Jugendamtes ist der die familiengerichtliche Aufsicht über das Jugendamt zur Führung der Amtsvormundschaft auslösende Faktor (vgl. hierzu auch § 1837 BGB).

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