Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 55. Abs. 1 verweist hinsichtlich der Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft unmittelbar auf die Bestimmungen des BGB, soweit das SGB VIII nichts anderes bestimmt. Abs. 2 Satz 1 und 2 passt im Wesentlichen die Verweise als bloße Folgeänderungen den Neuerungen durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im BGB an. Nachdem § 1837 Abs. 2 BGB, der den bisherigen § 1803 Abs. 2 BGB übernimmt, keine Genehmigungsbedürftigkeit mehr vorsieht, wurde auch die Befreiung des Jugendamts entsprechend gestrichen. Abs. 2 Satz 3 verweist zur Klarstellung für landesrechtlichen Ausnahmen für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund nunmehr auf die §§ 1802 Abs. 2, 1862 Abs. 4 BGB. Der bisherige Abs. 2 Satz 3 wird in § 1862 Abs. 4 BGB auch für die Betreuungsbehörde übernommen. Für das Jugendamt findet diese Vorschrift über § 1802 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung.

Abs. 3 regelt das Bereithalten und die Anlage von Mündelgeld. Der bisherige Abs. 4 ist mit Wirkung zum 1.1.2023 weggefallen. Die Regelung zur jährlichen Prüfung und Mitteilung an das Jugendamt, ob eine ehrenamtliche Vormundschaft anstelle der Vormundschaft des Jugendamtes angezeigt ist, enthält ab 1.1.2023 § 57 Abs. 4 Satz 1.

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