Rz. 20

Gemäß Abs. 2 Satz 3 wird dem Jugendamt die Pflicht zur Anhörung jedes einzelnen Pfleglings/Mündels vor Übertragung der Aufgaben des Pflegers/Vormunds auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes auferlegt. Die Pflicht zur Anhörung soll die Interessen des Pfleglings/Mündels und seinen Einfluss auf das Verfahren stärken und ist demnach ihrer Intention wegen zweifelsohne zu begrüßen. Die Anhörung soll unter Anlegung strenger Maßstäbe mitunter auch nur dann entfallen (können), wenn der Pflegling/das Mündel aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes nicht zu einer Äußerung imstande ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist gemäß Abs. 2 Satz 4 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. v. § 121 BGB, nachzuholen. Auch in solchen Fällen, in denen die Auswahlmöglichkeiten mit Blick auf die personellen Ressourcen des Jugendamtes begrenzt oder nicht vorhanden sind, soll eine Anhörung des Pfleglings/Mündels stattfinden, um damit seine Stellung als Subjekt des Verfahrens deutlich zum Ausdruck zu bringen. Ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, kann gemäß § 168 Abs. 3 FamFG i.V.m § 291 FamFG verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. Das Familiengericht kann dem Jugendamt aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint. Gemäß Abs. 2 Satz 5 sind bei der Bestellung eines vorläufigen Pflegers oder Vormunds Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht anzuwenden. Dies trägt der Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit dieser Entscheidung Rechnung.

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