Rz. 13

Gemäß § 1786 Satz 1 BGB wird das Jugendamt mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und wenn nicht bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt wurde (§ 1786 Satz 2 BGB). Das Gesetz legt mithin 2 Grundvoraussetzungen für den Eintritt der Amtsvormundschaft fest, die kumulativ vorliegen müssen. Das Kind muss außerhalb einer Ehe geboren sein und eines Vormundes bedürfen. Letzteres ist gemäß § 1773 Abs. 1 BGB der Fall, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind.

 

Rz. 14

Eine ganze Reihe weiterer Umstände ist geeignet, den Eintritt der Amtsvormundschaft auszulösen:

  • Gemäß § 1673, 1675 BGB kommt in Betracht, dass die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, weil er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
  • Gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
  • Gemäß § 1786 Satz 3 BGB bedarf das Kind eines Vormunds, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt wird und wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Das Jugendamt wird Vormund, wenn mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption die elterliche Sorge dieses Elternteils gemäß § 1751 Abs. 1 BGB ruht, soweit nicht der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder bereits ein Vormund bestellt ist.
  • Die Amtsvormundschaft tritt unmittelbar mit der Geburt des Kindes ein, wenn die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter bei der Geburt stirbt oder wenn sie nicht sorgeberechtigt ist.
  • Der Tod der Eltern kann die Amtsvormundschaft auslösen.
  • Die Entziehung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht nach Maßgabe der §§ 1666, 1666a BGB kann die Amtsvormundschaft auslösen.
 

Rz. 15

Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1806 BGB, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich die örtliche Zuständigkeit ändert und das örtlich zuständig werdende andere Jugendamt der Übernahme der Zuständigkeit zustimmt (§ 87c Abs. 2).

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