Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern, d. h. die Personen- und Vermögenssorge und damit die gesetzliche Vertretung des Mündels.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Jugendamt wird in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen nach § 55 SGB VIII tätig und überträgt die Aufgabe der Amtsvormundschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die Vormundschaft ist in §§ 1773 ff. BGB geregelt. Für die Amtsvormundschaft sind dabei folgende Normen von Bedeutung:

  • Voraussetzungen der Vormundschaft regelt § 1773 BGB,
  • bestellte Vormundschaft durch das Jugendamt bestimmt § 1791b BGB,
  • gesetzliche Vormundschaft des Jugendamts enthält § 1791c BGB und die richterliche Anordnung der Vormundschaft findet sich in § 1774 BGB,
  • Aufgaben des Vormundes definiert § 1793 BGB und den Umfang der Personensorge § 1800 BGB,
  • Aufsichtspflicht des Familiengerichts umschreibt § 1837 BGB,
  • Adoptionsvormundschaft regelt § 1751 BGB.

1 Voraussetzungen für die Vormundschaft

Ein Mündel bedarf einen Vormund, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • seine Eltern es nicht vertreten können (z. B. weil die Eltern aufgrund eigener Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind) oder
  • sein Familienstand noch nicht ermittelt ist.

2 Gesetzliche Amtsvormundschaft

Bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist eine Entscheidung des Gerichts nicht notwendig. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt automatisch durch Gesetz. Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die folgenden Fallkonstellationen eine Amtsvormundschaft vor, sofern die Voraussetzungen der Vormundschaft nach § 1773 BGB vorliegen:

  • bei der Geburt eines nicht ehelichen Kindes,
  • eine bestehende Vaterschaft nachträglich wegfällt (z. B. durch Vaterschaftsanfechtung) und
  • eine vorherige Pflegschaft des Jugendamts kraft Gesetz beendet ist.

Daneben besteht eine gesetzliche Amtsvormundschaft, wenn ein leiblicher Elternteil in die Adoption des Kindes eingewilligt hat und der andere Elternteil nicht die alleinige Sorge hat.

3 Bestellte Amtsvormundschaft

Liegen die Voraussetzungen für die Vormundschaft vor, kann das Familiengericht statt eines Einzelvormundes auch das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen. Grundsätzlich ist die Amtsvormundschaft gegenüber der Einzelvormundschaft subsidiär. In der Praxis wird jedoch häufig das Jugendamt als Amtsvormund bestellt.

4 Aufgaben des Vormundes

Der Vormund hat neben der Personen- und Vermögenssorge die Pflicht zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel und soll das Kind einmal im Monat in seiner gewöhnlichen Umgebung aufsuchen.

Zudem muss der Vormund die Pflege und Erziehung des Kindes fördern und gewährleisten. Das Jugendamt kann diese Aufgaben nicht den Pflegeeltern übertragen, bei denen sich das Kind tatsächlich aufhält.

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