Rz. 12

Gemäß § 1781 Abs. 1 BGB bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund, wenn die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen sind oder ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds besteht. Binnen 3 Monaten soll der Vormund bestellt werden. Das Familiengericht kann die Frist um 3 Monate verlängern. Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.

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