Rz. 11

Gemäß § 1773 BGB hat das Familiengericht die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht (Nr. 1), wenn seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten (Nr. 2), oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (Nr. 3). Gemäß § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält derjenige, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Dies kommt in Betracht nach einer Entziehung der Vertretung für einzelne Angelegenheiten nach § 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB oder beim Ausschluss der Vertretung für bestimmte Rechtsgeschäfte nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1824 BGB. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft oder Pflegschaft an und bestellt das Jugendamt als Vormund oder als Pfleger, wobei die Regelung des § 1779 Abs. 2 BGB zu beachten ist, wonach eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, gegenüber den in § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB genannten Vormündern und Pflegern und dem Jugendamt Vorrang hat. Ob auch ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund vorrangig vor dem Jugendamt zu bestellen ist, prüft das Familiengericht unter dem Gesichtspunkt der besseren Eignung (Hoffmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl., § 55 Rz. 21). Der Beschluss des Familiengerichts wird gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe wirksam. Die bestellte Vormundschaft bzw. die bestellte Pflegeschaft endet kraft Gesetzes, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfallen. Der daraufhin ergehende Beschluss des Familiengerichts hat lediglich deklaratorischen Charakter.

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