Rz. 3

Gemäß Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund, nicht der örtliche Träger oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Der Bundesgesetzgeber wollte nicht in die Personalhoheit des Jugendamtes als Teil der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen (vgl. BT-Drs. 19/24445 S. 189 zu § 1774 BGB). Das Jugendamt regelt selbst die Aufgabenwahrnehmung durch seine Mitarbeiter als Fachkräfte. Auch hier ist zu beachten, dass gemäß § 56 Abs. 1 auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt die Bestimmungen des BGB anzuwenden ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Mithin handelt die jeweilige Fachkraft als gesetzlicher Vertreter nach den Vorschriften des BGB. Sowohl das Innenverhältnis zwischen Jugendamt und Mündel als auch die Rechtsbeziehung zwischen der Fachkraft und dem Mündel sind zivilrechtlich ausgestaltet. Außerhalb des Handelns als Beistand, Pfleger oder Vormund nach Vorschriften des BGB sind sozialverwaltungsrechtliche Regelungen maßgeblich.

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