Rz. 6

Abs. 3 verweist für die Pflegschaft für Minderjährige auf die für die Auswahl von Vormündern geltenden Abs. 1 und 2. Die Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über Pfleger und Vormünder ist ab 1.1.2023 in § 53a Abs. 2 geregelt.

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